Liebe Fechtfreunde!
Mit Datum vom 17.5.2020 geltende Maßnahmen für unseren Sport/Kunst/Hobby: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Häufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html
Kurz gesagt: Kampfsport mit Körperkontakt ist weiterhin nicht erlaubt, Training mit Abstand ist aber möglich.
Das Sportministerium veröffentlich auf seiner Homepage folgende Vorgaben:
Wann können Kampfsportler/Kampfsportlerinnen zu trainieren beginnen?
Die Bundesregierung versteht die schwierige Lage, in der sich die Kampfsportarten derzeit befinden. Die Sportlerinnen und Sportler von „Indoorsportarten“ und Sportarten mit intensivem Körperkontakt bzw. permanenter körperlicher Nähe – wie Ballsportarten oder auch der Tanzsport – sind besonders gefährdet, das Virus weiterzugeben oder sich selbst zu infizieren. Daher muss hier mit größter Vorsicht vorgegangen werden.
Seit 1. Mai können Kampfsportlerinnen und Kampfsportler im Freien kontaktlos und unter Einhaltung der Abstandsregeln trainieren. Die entsprechenden sportartspezifischen Handlungsempfehlungen finden Sie unter „Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber“. Das Sportministerium wird die Lage laufend evaluieren und auch die Entwicklungen in anderen Ländern im Auge behalten, wie die Sportpolitik und die Kampfsportarten dort mit der gegenwärtigen Herausforderung umgehen.
(Hinweis des ÖFHF: für historisches Fechten gibt es seitens der „BSO“ natürlich keine Empfehlungen, hier könnte mit Empfehlungen für jeweils verwandte Sportarten wie z.B. Ringen gearbeitet werden).
Was ist im Sport ab wann möglich?/ Was ist bereits möglich?
Im Freien: Alle sportlichen Aktivitäten, die keine Sportstätte benötigen, wenn der Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im selben Haushalt leben, eingehalten wird. Zum Beispiel: Laufen, Radfahren, Mountainbiken, Inline-Skaten, Nordic Walking, Wandern. Ein größerer Abstand wird jedoch empfohlen.
- Ab 15. MaiÖffnung aller Outdoor-Sportstätten. Bei der Sportausübung muss die Abstandsregel eingehalten werden. Damit sind insbesondere auch Traningseinheiten im Fußball wieder möglich – allerdings ohne Körpernähe und Körperkontakt.
- Geplant – voraussichtlich ab 29. MaiÖffnung aller Indoor-Sportstätten. Bei der Sportausübung muss die Abstandsregel (zwei Meter) und eine noch festzulegende Quadratmeterzahl pro Person eingehalten werden. Damit sind nicht nur Sportarten wie Turnen oder Tischtennis (ohne Doppel) wieder möglich, sondern auch Kampfsportarten, Hand-, Basket- oder Volleyball – allerdings ohne Körpernähe und Körperkontakt.
Welche Sportarten sind derzeit möglich?
Sport im Freien zu betreiben ist möglich, solange ein Abstand von einem Meter (wir empfehlen einen größeren Abstand) gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten wird.
Seit 15. Mai ist auch das Betreten von Sportstätten allgemein zulässig. Bei Ausübung der Sportart ist ein Abstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Ansonsten ist ein Abstand von einem Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Generell wird aber weiterhin an das Verantwortungsbewusstsein aller Sportlerinnen und Sportler appelliert. Nicht alles, was nicht explizit verboten wurde, ist in der jetzigen Situation ratsam, wünschenswert und verantwortungsbewusst.
Dürfen Sportunterricht, Trainings und Kurse gegeben werden (ehrenamtlich und/oder kommerziell)?
Ja, das ist möglich:
- im Freiluftbereich von Sportstätten unter Einhaltung des Abstandes von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
- auf öffentlichen Flächen im Freien – vorbehaltlich allfälliger Genehmigungen und anderer gesetzlicher Regelungen – unter Einhaltung des Mindestabstandes von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Obwohl es keine Beschränkung der Personenanzahl für Trainingsgruppen auf öffentlichen und nicht öffentlichen Sportstätten mehr gibt, empfehlen wir dennoch Trainingsgruppen mit maximal zehn Personen inklusive TrainerIn zu bilden. Auf öffentlichen Flächen, die keine Sportstätte darstellen, gilt eine maximale Gruppengröße von zehn Personen. Allgemeine und sportartspezifische Handlungsempfehlungen finden Sie unter „Handlungsempfehlungen für Sportvereine und Sportstättenbetreiber“
(Hinweis des ÖFHF: für historisches Fechten gibt es seitens der „BSO“ natürlich keine Empfehlungen, hier könnte mit Empfehlungen für jeweils verwandte Sportarten wie z.B. Ringen gearbeitet werden).
Gibt es eine Begrenzung von Teilnehmern/Teilnehmerinnen bei Gruppentrainings?
Nein, auf öffentlichen und nicht öffentlichen Sportstätten gibt keine Beschränkung der Personenanzahl für Trainingsgruppen mehr. Wir empfehlen jedoch eine Gruppengröße von maximal zehn Personen inklusive Trainer/Trainerin. Auf öffentlichen Flächen, die keine Sportstätte darstellen, gilt eine maximale Gruppengröße von zehn Personen.
Dürfen offiziell Kurse im Freien (öffentliche Fläche) stattfinden, solange der Mindestabstand eingehalten wird?
Ja, Kurse dürfen im Freien auf öffentlichen Flächen (Wiese, Park etc.) stattfinden – vorbehaltlich allfälliger Genehmigungen und anderer gesetzlicher Regelungen – , sofern ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben eingehalten wird (empfohlen wird ein größerer Abstand). Auf öffentlichen Flächen, die keine Sportstätte darstellen, gilt eine maximale Gruppengröße von zehn Personen.
(Hinweis des ÖFHF: bitte vorsichtshalber vor einem Training immer mit dem Besitzer der öffentlichen Fläche, also z.B. der Gemeinde oder der Stadt abklären, ob ein Training erlaubt ist – das kann der Besitzer nämlich durch „Hausrecht“ festlegen.)
Müssen von den Teilnehmenden während des Sports Masken getragen werden?
Gemäß der COVID-19-Lockerungsverordnung müssen Masken nur beim Betreten der Innenanlagen getragen werden. Empfohlen wird, den Nasen-Mund-Schutz auch unmittelbar vor bzw. nach der Sportausübung zu tragen.
Darf der Trainer/die Trainerin den Sportler/die Sportlerin zur Anleitung von Übungen berühren?
Nein, es ist der jeweilige Mindestabstand einzuhalten. Ausgenommen sind Begleitpersonen im Behindertensport und Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.